Beleidigungen im Job: Wann Schweigen klüger ist
In jedem Betrieb gibt es Konflikte und verbale Auseinandersetzungen – zwischen Kollegen oder auch im Verhältnis zu Vorgesetzten. Der Betriebsrat wird damit häufig konfrontiert: Sei es, ob er als Streitschlichter eingesetzt wird oder ob er sich im Rahmen einer geplanten Kündigung mit der rechtlichen Einschätzung des Vorfalls befassen muss. Deshalb ist es hilfreich, Äußerungen dahin gehend prüfen zu können, ob sie beleidigend sind und somit eine Entlassung rechtfertigen könnten.
Glücklicherweise sind die meisten Aussagen in Konflikten nicht von strafrechtlicher Bedeutung. Vielleicht ist der Ton rau oder die Nerven liegen blank, aber bis dann wirklich die Grenze zur Erfüllung eines Straftatbestands einer Äußerung überschritten ist, muss schon einiges passieren. Grundsätzlich bedeutsam werden können in diesem Zusammenhang vor allem Beleidigungen, aber auch weitere Straftatbestände wie üble Nachrede oder Verleumdung. Dabei sind bei all diesen Fällen stets die arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung bzw. Kündigung von den strafrechtlichen wie Geld- oder im schlimmsten Fall sogar Freiheitsstrafe zu trennen.
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