Betriebsrat: Arbeitszeitbetrug rechtfertigt Kündigung
DER STREITFALL
Im Betrieb des Arbeitgebers gibt es einen Betriebsrat mit 17 Mitgliedern. Dessen freigestellter Vorsitzender wollte – wie drei weitere Mitglieder – an einem dreitägigen Fortbildungskongress teilnehmen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten dafür. Der Vorsitzende war allerdings nur am ersten Tag bei der Veranstaltung anwesend. Die übrige Zeit verbrachte er unbestritten teilweise in einem Café. In seinem Arbeitszeitnachweis machte der Vorsitzende geltend, er habe auch in diesem Zeitraum Betriebsratsarbeit geleistet. Der Arbeitgeber glaubte dies nicht und sprach eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs aus. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur geplanten Entlassung. Der Arbeitgeber wollte diese fehlende Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.
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