Urteil
/ 28. November 2024

Betriebsrat: Arbeitszeitbetrug rechtfertigt Kündigung

Ein Betriebsratsvorsitzender wurde außerordentlich gekündigt, nachdem er einem Fortbildungskongress eigenmächtig fernblieb und in seinem Arbeitszeitnachweis angab, Betriebsratsarbeit im Café erledigt zu haben. Der Arbeitgeber vermutete Arbeitszeitbetrug, woraufhin das Gericht zugunsten des Arbeitgebers entschied und die Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzte.

DER STREITFALL

Im Betrieb des Arbeitgebers gibt es einen Betriebsrat mit 17 Mitgliedern. Dessen freigestellter Vorsitzender wollte – wie drei weitere Mitglieder – an einem dreitägigen Fortbildungskongress teilnehmen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten dafür. Der Vorsitzende war allerdings nur am ersten Tag bei der Veranstaltung anwesend. Die übrige Zeit verbrachte er unbestritten teilweise in einem Café. In seinem Arbeitszeitnachweis machte der Vor­sitzende geltend, er habe auch in diesem Zeitraum Betriebsratsarbeit geleistet. Der Arbeitgeber glaubte dies nicht und sprach eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs aus. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur geplanten Ent­lassung. Der Arbeitgeber wollte diese fehlende Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.

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