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Hintergrund
28. November 2024

Mitbestimmung bei Rückkehr aus dem Homeoffice

BRK+
Frau am Schreibtisch im Homeoffice.
Bild: ©Korrawin/iStock/Getty Images Plus
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG gibt es erst seit 2021. Gerichte haben deshalb nun zu klären, was genau alles zur Ausgestaltung mobiler Arbeit zählt. Dazu äußert sich in einer zu begrüßenden Entscheidung das LAG Berlin-Brandenburg.

DER STREITFALL

Der Betriebsrat wollte vor Gericht erreichen, dass der Arbeitgeber keine einseitigen einschränkenden Anordnungen bezüglich der Genehmigung von mobiler Arbeit im Betrieb ohne seine Beteiligung trifft. Im Betrieb besteht eine Betriebsvereinbarung „Mobiles Arbeiten“. Diese sah unter anderem, vor, dass „grundsätzlich allen Arbeitnehmern mobiles Arbeiten ermöglicht werden soll, wenn die Tätigkeit für mobiles Arbeiten als geeignet anzusehen ist und die technische Ausstattung zur Verfügung steht“. Weitere Voraussetzungen wurden nicht genannt. Der Arbeitgeber wies die Führungskräfte per E-Mail an, dass ab Februar 2023 die Betriebsvereinbarung entsprechend anzupassen sei. Fortan bedürften „mobile Arbeitstage der finalen Zustimmung der Geschäftsleitung“. Zudem sei nur ein Arbeitstag pro Woche nach Antrag freizugeben. Ein weiterer Tag benötige die gesonderte Begründung. Primär sei die Anwesenheit im Werk zu gewährleisten. Der an diesem Vorgang nicht beteiligte Betriebsrat sah darin eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte und der geltenden Betriebsvereinbarung.

Silke Rohde
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