„Faktische Umgruppierung“ ist nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Frage
Wir haben den Arbeitgeber aufgefordert, uns bezüglich der Umgruppierung eines Mitarbeiters anzuhören, da dieser zwischenzeitlich anderen Aufgaben nachgeht, welche einer höheren Entgeltgruppe entsprechen (Stichwort: „Schleichende Änderung der Tätigkeit von Mitarbeitern“). Der Arbeitgeber hat auf unsere Anfrage nicht reagiert.
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