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News
18. Dezember 2024

Minderheitenschutz bei Beschlüssen beachten

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Richterhammer
Bild: ©Zolnierek/iStock/Getty Images Plus
Beschlüsse eines Betriebsrats, mit denen er Mitglieder einer Minderheitsliste aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung abberufen und durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt hatte, sind unwirksam. Das hat das LAG Köln entschieden.

DER STREITFALL

Im Streitfall hatte der frisch gewählte Betriebsrat unmittelbar nach seiner Konstituierung kurzfristig nacheinander alle nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitglieder einer Minderheitsliste bis zur Erschöpfung dieser Liste abberufen und sodann mit einfachen Mehrheitsbeschlüssen durch Vertreter der Mehrheitsliste ersetzt.

DIE ENTSCHEIDUNG

Diese Mehrheitsbeschlüsse des Betriebsrats waren unwirksam. Die einzelnen Abberufungs- und Wahlvorgänge verstießen nach Ansicht des Gerichts zwar für sich betrachtet nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Durch sie wurde jedoch der gesetzliche Minderheitsschutz unzulässigerweise umgangen. Dass die Abberufungsbeschlüsse mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit getroffen worden seien, ändere daran nichts. Trotz dieses Quorums werde der vom Gesetzgeber beabsichtigte Minderheitsschutz nicht ausreichend gewährleistet, wenn zuvor die Minderheitsliste durch Mehrheitsbeschlüsse erschöpft worden sei.

LAG Köln, Beschluss vom 28.06.2024, Az.: 9 TaBV 52/23

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Die Entscheidung des LAG Köln erging zu einem ungewöhnlichen Sachverhalt. Insgesamt dürfte es eher selten vorkommen, dass ein Betriebsrat den gesetzlich vorgesehenen Minderheitenschutz bei der Ausschussbesetzung so torpediert. Dennoch ist der Beschluss ein klares Signal an alle Gremien, dass ein solches Verhalten rechtswidrig ist und Konsequenzen hat. Gemäß § 27 BetrVG werden die weiteren Mitglieder des Betriebs­ausschusses, der in größeren Unternehmen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt, vom Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Gleiches gilt gemäß § 38 BetrVG für die freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Damit soll gesetzlich sichergestellt werden, dass eine Minderheitsgruppierung innerhalb des Betriebsrats entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt wird und von der Mehrheit im Betriebsrat nicht übergangen werden kann. Die Abberufung der Gewählten ist durch einen in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss des Betriebsrats mit einer Dreiviertelmehrheit möglich. Ist in einem solchen Fall die Minderheitenliste erschöpft, kann das ersatzweise in den Betriebsausschuss zu entsendende bzw. freizustellende Betriebsratsmitglied per Mehrheit gewählt werden.

Silke Rohde

Silke Rohde