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Ratgeber
30. Januar 2025

Aufgepasst bei Befristungen ohne Sachgrund

BRK+
Aufgepasst bei Befristungen ohne Sachgrund
Bild: ©Liudmila Chernetska/iStock/Getty Images Plus
Neben der Befristung mit Sachgrund erlaubt § 14 Abs. 2 TzBfG auch, Arbeitsverträge unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sachgrund zu befristen. Für den Betriebsrat sind die Mitbestimmungsrechte dabei eingeschränkt: Sie können oft nur Ihr Kontrollrecht nach § 80 Abs. 1 BetrVG geltend machen. In einigen Fällen greift auch § 99 BetrVG.

Die Mitbestimmungsrechte bei Befristungen sind am stärksten bei der Einstellung ausgeprägt. Bei der Einstellung eines sowohl sachgrundlos als auch mit Sachgrund befristet beschäftigten Arbeitnehmers hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Dies folgt aus § 99 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung allein aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgeführten Gründen versagen. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, ist der Betriebsrat erneut nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung, muss der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen.

Silke Rohde
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