Der Tätigkeitsbericht ist Ihre wichtigste Rede

Der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats ist einer der wichtigsten Programmpunkte einer jeden quartalsmäßigen Betriebsversammlung. Der Betriebsrat kann sich hier so präsentieren, wie er möchte. Der Arbeitgeber darf sich grundsätzlich nicht einmischen. Dieser darf selbst – ggf. in einem weiteren Tagesordnungspunkt – das Wort ergreifen. Außerdem muss die Geschäftsleitung einmal pro Jahr (nicht in jedem Quartal) in der Betriebsversammlung über die in § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG genannten Themen Auskunft geben (siehe dazu Seite 7 dieser Ausgabe). Die Pflicht zur Erstattung eines Tätigkeitsberichts besteht auch beim Abhalten von Teilversammlungen. Hält der Betriebsrat Abteilungsversammlungen ab, kann er sich hier auf seine Tätigkeit im Hinblick auf die spezielle Abteilung begrenzen.
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