FAQ zu Betriebsversammlungen

Frage: Wer darf alles eingeladen werden?
Antwort: Wegen der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung ist der Teilnehmerkreis gesetzlich begrenzt. Selbstverständlich dürfen (und müssen) gemäß § 42 BetrVG alle Arbeitnehmer und Auszubildenden eingeladen werden. Dabei ist auch an Beschäftigte im Außendienst, Homeoffice oder in Elternzeit zu denken. Kollegen, die sich in Altersteilzeit (Blockmodell) bereits in der Freistellungsphase befinden, gehören allerdings ebenso wenig zu den Einzuladenden wie leitende Angestellte. Weitere Personen oder Personengruppen dürfen nur teilnehmen, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Dies können z. B. Sachverständige sein, die zu einem Thema referieren, oder der Rechtsanwalt des Betriebsrats, der eine rechtliche Einschätzung abgibt. Möglich (und sinnvoll) ist es auch, Dolmetscher einzuladen, damit ausländische Kollegen alles verstehen.
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