Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

DER STREITFALL
Ein Arbeitnehmer hatte anonym die zuständige Behörde für Arbeitsschutz davon in Kenntnis gesetzt, dass bei seinem Arbeitgeber nicht alle Arbeitszeiten erfasst würden. Die Behörde kontrollierte daraufhin den Arbeitgeber und befragte unter anderem die Belegschaft. Ergebnis der Prüfung war, dass rund ein Drittel der in Vertrauensarbeit tätigen Beschäftigten, die zum Teil im Homeoffice tätig waren, ihre Arbeitszeit nicht erfassten. Die Behörde traf daraufhin die Anordnung, dass der Arbeitgeber alle Arbeitszeitnachweise der kompletten Belegschaft für den Zeitraum März bis September 2023 vorlegen sollte. Außerdem verpflichtete die Behörde den Arbeitgeber, künftig alle Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer ordnungsgemäß und vollständig aufzuzeichnen. Dagegen klagte der Arbeitgeber.
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