Arbeitsbescheinigung nach Ende der Beschäftigung
Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber muss sich der Beschäftigte mit vielen bürokratischen Hürden herumschlagen, bevor er von der Agentur für Arbeit sein Geld bekommt. Dies ist eine zusätzliche Belastung in einer ohnehin schon schwierigen Situation. Hier kann der Betriebsrat unterstützend zur Seite stehen. Es ist hilfreich, wenn das Gremium in einer Erstberatung grundsätzliche Tipps geben kann. In jedem Fall sollte der Betroffene aber an Stellen weitervermittelt werden, die verlässliche juristische Auskünfte geben können, wie etwa Anwälte oder Gewerkschaftssekretäre. Der Betriebsrat kann (und sollte) keine umfassende Rechtsberatung leisten.
Arbeitsbescheinigung ist offizielles Formular der Agentur für Arbeit
Die Arbeitsbescheinigung ist ein offizielles Formular der Bundesagentur für Arbeit. Die Informationen in dieser Bescheinigung helfen der Agentur für Arbeit bei der Berechnung der Höhe der zu gewährenden Leistungen wie etwa dem Arbeitslosengeld. Wie so oft im Behördendeutsch kommt es auch bei der Arbeitsbescheinigung auf die genaue Bezeichnung an: Als Arbeitsbescheinigung gilt nur das offizielle Formular der Bundesagentur für Arbeit. Wenn – wie im Alltag oft – von „Arbeitsbestätigungen“ oder auch „Arbeitgeberbescheinigung“ die Rede ist, handelt es sich um andere Dokumente des Arbeitgebers, etwa zur Beantragung von Elterngeld.
Bescheinigung nur auf Verlangen des Gekündigten
§ 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist die Rechtsgrundlage: „Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen.“
Inhalt der Arbeitsbescheinigung
Die Arbeitsbescheinigung der Agentur für Arbeit ist eine Urkunde im Rechtssinn. Daher muss sich der Arbeitgeber beim Ausfüllen genau an alle formalen und inhaltlichen Vorgaben der Behörde halten. § 312 SGB III regelt, welche (selbstverständlich wahrheitsgemäßen) Informationen der Arbeitgeber liefern muss:
- die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers
- Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
- die Höhe des Arbeitsentgelts und sonstiger Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten hat
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