Freie Einteilung der Arbeitszeit: keine Rechtfertigung für geringeres Gehalt
DER STREITFALL
Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beim beklagten Arbeitgeber tätig. Dieser beschäftigt sogenannte „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit mit einer Stundenvergütung von 17 Euro. Daneben gibt es auch sogenannte „nebenamtliche“ Rettungsassistenten, die 12 Euro pro Stunde bekommen. Hierzu gehört der Kläger. Dieser hat geltend gemacht, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Der Arbeitgeber hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil er mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.
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