Sozialauswahl: Rentennähe kann berücksichtigt werden
DER STREITFALL
Der Arbeitgeber ist Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Dieser vereinbarte mit der klagenden und einer weiteren Gewerkschaft Tarifverträge, die unter anderem Regelungen zur Dienst- und Schichtplanung mit Tariföffnungsklauseln vorsahen. Im Jahr 2019 schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Einsatzplanung. Die antragstellende Gewerkschaft hat den Arbeitgeber auf Unterlassung der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung in Anspruch genommen. Die Betriebsvereinbarung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Im Verlauf des Verfahrens hat die antragstellende Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber im Februar 2022 Nachfolgetarifverträge vereinbart.
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