In der Freizeit muss ein Arbeitnehmer keine dienstlichen SMS lesen
DER STREITFALL
Der Rechtsstreit beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer (hier: Notfallsanitäter) in seiner Freizeit dienstliche Nachrichten lesen muss, um sich über etwaige Dienstplanänderungen am nächsten Tag zu informieren. Die wöchentliche Arbeitszeit des Sanitäters betrug 48 Stunden, in denen auch Bereitschaftsdienstzeiten enthalten waren. Per Betriebsvereinbarung durften die Notfallsanitäter zudem zu Springerdiensten herangezogen werden. Dies galt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Arbeitnehmer am Vortag bis spätestens 20 Uhr über den Springereinsatz in Kenntnis gesetzt hat. Der jeweils aktuelle Dienstplan ist online verfügbar. Weil der Notfallsanitäter bei zweien solcher geplanten Springerdienste am Vortag frei hatte, las er die Änderungen nicht rechtzeitig und trat am nächsten Tag zum herkömmlichen Dienst an. Gegen die in der Folge ausgesprochene Abmahnung klagte er.
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