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Hintergrund
14. November 2023

Der Wirtschaftsausschuss: Ohne Infos geht es nicht

BRK+
Mann betrachtet Statistiken auf verschiedenen Monitoren.
Bild: ©YakobchukOlena/iStock/Getty Images Plus
In allen Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Die Geschäftsführung muss diesen Ausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs informieren – nicht mehr und nicht weniger.

Der Wirtschaftsausschuss kann nur dann korrekt arbeiten und seine Funktion erfüllen, wenn er ordnungsgemäß vom Arbeitgeber unterrichtet wird. Oft allerdings lässt die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Infos zu wünschen übrig:

  • Geforderte Informationen und Unterlagen liegen angeblich nicht vor.
  • Vorhandene Unterlagen werden verweigert, weil sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sollen.
  • Vorhandene Unterlagen werden verweigert, weil sie für den Sachverhalt und für die Beratungen nicht erforderlich seien.
  • Informationen und Unterlagen werden zugesagt, aber auf der Wirtschaftsausschusssitzung nicht gegeben bzw. vorgelegt.
  • Informationen werden unvollständig und/oder ohne Vorlage bzw. Aushändigung der Unterlagen gegeben.
  • Informationen werden verspätet gegeben.
  • Der Arbeitgeber meint, bei der geforderten Information handle es sich um keine wirtschaft­liche Angelegenheit nach § 106 Abs. 3 BetrVG.

Silke Rohde
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