So können Sie bei Ampelkonten mitbestimmen
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen über
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen,
- die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie
- eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Können Sie auch in anderen Punkten mitbestimmen?
Der Betriebsrat sollte beachten, dass mit der Einführung eines Arbeitszeitkontos in aller Regel auch weitere mitbestimmungspflichtige Maßnahmen zu ergreifen sind. So muss die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Betrieb erfasst werden, was in den meisten Fällen über ein Arbeitszeiterfassungssystem in einem automatisierten Verfahren erfolgt (z. B. durch eine Stechuhr usw.). Hierdurch wird zudem die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen nach § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG ausgelöst. Sofern Fragen der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer berührt sind (z. B. durch die Einführung von Anwesenheitskontrollen, Betriebsausweisen und Passierscheinen oder Führen von Stundennachweisen), gilt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG. Soweit durch die Einführung neuer Arbeitszeitmodelle auch Fragen der betrieblichen Lohngestaltung berührt sind, gelten die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG.
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