Frage
Bei uns stehen leider betriebsbedingte Kündigungen an. Bisher waren wir mit fünf Betrieben zu einem Gemeinschaftsbetrieb organisatorisch zusammengefasst. Doch nun wird einer dieser Betriebe stillgelegt. Aller Voraussicht nach bleibt aber eine einheitliche Leitung erhalten. Es wird wohl so aussehen, dass sich an der bisherigen Organisation nichts Großes ändert. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass mit der Stilllegung der Gemeinschaftsbetrieb nicht mehr existiere. Damit sei die Sozialauswahl nur noch auf unseren Betrieb beschränkt. Ist diese Rechtsauffassung korrekt?
Antwort
Die Antwort auf diese Frage lautet wie so oft: Es kommt darauf an, ob der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst ist oder nicht. Im Fall der Auflösung erstreckt sich die Sozialauswahl dann nur noch auf Ihren Betrieb. Bleibt der Gemeinschaftsbetrieb bestehen, erstreckt sich die Sozialauswahl wie bisher auf den gesamten Gemeinschaftsbetrieb. Wird einer der Betriebe, die den Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, stillgelegt, ist der Gemeinschaftsbetrieb in der Regel aufgelöst. Anders liegt der Fall, wenn trotz der Stilllegung eine einheitliche personelle Leitung erhalten geblieben ist und es damit weiterhin eine gemeinsame Klammer gibt. Sie müssen daher Ihre Situation genau prüfen und den Kollegen unter Umständen raten, sich rechtlichen Beistand zu holen.