BR hat Anspruch auf Tablets oder Notebooks
DER STREITFALL
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber waren unterschiedlicher Meinung darüber, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen drei Tablets oder Laptops kostenpflichtig zur Verfügung stellen muss. Der Betriebsrat meinte, er habe sich eine Geschäftsordnung gegeben, die die näheren Voraussetzungen des Abhaltens von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen regelt. Da der Betriebsrat beabsichtige, künftig derartige Videokonferenzen abzuhalten, müsse der Arbeitgeber ihm die hierfür erforderliche Hardware zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und verwies unter anderem auf die Möglichkeit von Telefonkonferenzen.
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