Arbeitnehmer können nicht zur Coronaimpfung gezwungen werden
DER STREITFALL
Die Klägerin arbeitet in einem Seniorenhaus. Nachdem der Landkreis von ihrem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten hatte, dass sie nicht gegen das Coronavirus geimpft sei, ordnete er gegenüber der Beschäftigten unter Hinweis auf § 20a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an, einen Impfnachweis über eine Erstimpfung innerhalb einer Frist von 14 Tagen sowie einen Impfnachweis über eine Zweitimpfung innerhalb einer Frist von weiteren 42 Tagen beim Gesundheitsamt einzureichen; die Frist für die Zweitimpfung beginne ab dem Tag der verabreichten Erstimpfung zu laufen. Für den Fall der Nichtimpfung wurde ein Zwangsgeld angedroht. Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen vor Gericht.
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