DER STREITFALL
Die Leitung einer Logopädiepraxis wies ihre Beschäftigten an, bei der Arbeit einen Mund- Nasen-Schutz zu tragen. Eine der angestellten Logopädinnen verweigerte das Tragen einer solchen Maske und legte ein ärztliches Attest vor, wonach ihr das Tragen einer Maske nicht zuzumuten sei. Der Arbeitgeber akzeptierte das Attest nicht und rückte von der Verpflichtung zum Tragen der Maske nicht ab. Als die Beschäftigte dieser Anweisung weiterhin nicht nachkam, kündigte ihr der Arbeitgeber wegen Arbeitsverweigerung.
DIE ENTSCHEIDUNG
Die Kündigung war rechtmäßig, weil die Logopädin ihre Arbeit unberechtigt verweigert habe. Ihr Arbeitgeber durfte das Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes anordnen. Nachdem die Beschäftigte dieser Aufforderung nicht nachkam, konnte sie vom Arbeitgeber nicht mehr eingesetzt werden. Außerdem waren die vorgelegten Atteste nicht geeignet, eine wirksame Befreiung zu begründen. Atteste, in denen lediglich festgestellt wird, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei, können nicht Grundlage einer Befreiungsentscheidung sein. Vielmehr muss aus dem Attest hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Maske zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Zudem muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 16.09.2020, Az.: W 8 E 20.1301). Wenn im Attest nur die „Unzumutbarkeit des Tragens“ erwähnt wird, ist das nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend (vgl. so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2020, Az.: 18 L 1608/20).
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17.06.2021, Az.: 11 Ca 10390/20
DAS BEDEUTET FÜR SIE
Wie schon die Verwaltungsgerichte legt auch das Arbeitsgericht Cottbus die Messlatte für die Tragfähigkeit eines ärztlichen Attests über die Befreiung von der Maskenpflicht recht hoch. Damit haben Arbeitgeber ein wichtiges Instrument an der Hand, um die übrigen Beschäftigten sowie Kunden, Patienten oder weitere Dritte wirksam vor Corona-Infektionen in ihrem Verantwortungsbereich zu schützen. Denn Arbeitgeber brauchen nach der Auffassung gleich mehrerer Gerichte keine „dubiosen“ oder zumindest nicht aussagekräftigen Befreiungsbescheinigungen zu akzeptieren. Ob ein Beschäftigter von der Maskenpflicht entbunden ist, entscheidet damit nicht der Arzt (der die Bescheinigung ausstellt), sondern der Arbeitgeber. Er hat das Recht, das Attest dahin gehend kritisch zu überprüfen. Besonders wichtig wird dies – wie im vorliegenden Fall – in einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht und die Beschäftigten nicht anderweitig eingesetzt werden dürfen.