Wann ist eine Versetzung wirksam?
Frage
Unser Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Versetzung eines Kollegen informiert. Wir sehen keine Möglichkeit, der Versetzung zu widersprechen. Der Kollege würde bei einer Zustimmung des Betriebsrats die Versetzung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Welche Erfolgsaussichten hätte er vor Gericht? Zudem ist der Bruder des zu versetzenden Kollegen Mitglied im Betriebsrat. Kann er bei diesem Tagesordnungspunkt von der Sitzung ausgeschlossen werden? Wenn ja, muss dann für diesen einen Tagesordnungspunkt ein Ersatzmitglied eingeladen werden?
Antwort
Eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 99 BetrVG kann nur wirksam erfolgen, wenn ihr der Betriebsrat zugestimmt hat. In dem Fall der Zustimmung wäre die Versetzung zunächst wirksam, das heißt, der Kollege würde versetzt werden und könnte sich später selbst vor dem Arbeitsgericht dagegen wehren. Wenn der Betriebsrat der Versetzung nicht zustimmt, muss er einen der in §99 Abs. 2 BetrVG abschließend genannten Gründe dafür anführen können. Falls der Betriebsrat die Zustimmung wegen eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigert, kann der Arbeitgeber die Versetzung nicht einfach durchführen. Er muss vielmehr nach § 99 Abs. 4 BetrVG diese fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Erst wenn das erfolgt ist, kann er den Mitarbeiter versetzen. Über die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Arbeitsgericht des Mitarbeiters lässt sich ohne genaue Sachverhaltskenntnis schwer etwas sagen. Selbst wenn der Betriebsrat zugestimmt hat, kann die Versetzung ja auch aus anderen, individualrechtlichen Gründen unwirksam sein. Zur Beschlussfassung hinsichtlich der Zustimmung(sverweigerung): Der Bruder des Betroffenen ist sicher befangen und sollte bei diesem Tagesordnungspunkt von der Sitzung ausgeschlossen werden. Dafür (und nur dafür) ist dann das Ersatzmitglied zu laden. Beachten Sie dabei bitte alle Formalien hinsichtlich der rechtzeitigen und vollständigen Ladung.
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