Hilfreiche Urteile zum Wahlendspurt
Die Stimmabgabe
1. Keine generelle Briefwahl: Das LAG Niedersachsen (vom 9.3.2011, Az.: 17 TaBV 41/10) hielt die generelle Anordnung der Briefwahl für alle Wahlberechtigten für unzulässig. Nach § 24 Abs. 3 BetrVG Wahlordnung (WO darf der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe nur für Betriebsteile beschließen, die räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb liegen. Laut dem LAG Hamm (vom 5.8.2011, Az.: 10 TaBV 13/11) sei der Begriff der räumlich weiten Entfernung weit zu fassen – entsprechend dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 3 WO, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern. Entscheidend sei, ob es den Arbeitnehmern solcher Betriebsteile zumutbar sei, ihre Stimme persönlich abzugeben.
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