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Hintergrund
22. Januar 2024

Öffentlichkeitsarbeit: Inhalt und Grenzen

BRK+
Hand hält Megafon.
Bild: ©DOC RABE Media/stock.adobe.com
Die Information der Kollegen gehört zu den Kernaufgaben des Betriebsrats. Denn die haben ein Recht darauf, über Ihre Arbeit und Projekte auf dem Laufenden gehalten zu werden. Dabei können Sie auf verschiedene Wege setzen, wie etwa Betriebsversammlungen, Gespräche, E-Mails oder das Schwarze Brett. Wichtig ist nur, dass die Öffentlichkeitsarbeit da an ihre Grenzen stößt, wo es um den Umfang der Meinungsfreiheit, der Geheimhaltungspflicht sowie eventuell zu berücksichtigende Urheberrechte geht.

Eine zentrale Frage ist, über was der Betriebsrat bei seiner Öffentlichkeitsarbeit die Arbeitnehmer überhaupt alles informieren darf. Grundsätzlich lautet die Antwort: Sie entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen allein (d.h. ohne Zustimmung des Arbeitgebers) über den Inhalt und Umfang der Informationen. Das heißt, Sie prüfen in der Sitzung, welche Sachverhalte Sie den Kollegen mitteilen möchten und mit welchem Informationsmedium. Im Rahmen dieser Diskussion müssen Sie Ihre eigenen Belange und die des Arbeitgebers gegeneinander abwägen: Was spricht für, was möglicherweise gegen eine Bekanntmachung? Haben Sie Ihr Vorhaben ordnungsgemäß und gewissenhaft geprüft, beschließen Sie Inhalt und Umfang Ihrer Maßnahme nach den Vorgaben des § 33 BetrVG.

Silke Rohde
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