Frage
Seit Kurzem gewährt unsere Geschäftsleitung nur jeweils einem Betriebsratsmitglied die Teilnahme an Tagesschulungen oder Seminaren, obwohl wir auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen und unseren Entsendungsbeschluss der Geschäftsleitung früh genug mitteilen. Beim letzten Seminar fand die Beschlussfassung über die Entsendung von zwei Betriebsratsmitgliedern für ein Seminar im Juli 2023 bereits im September 2022 statt – also fast ein Jahr vorher. Die Geschäftsleitung genehmigte aber nur einem Gremiumsmitglied die Teilnahme am Seminar. Rechtlich ist es doch so, dass jedem Betriebsrat die Schulungen zustehen. Wir überlegen, ob wir in Zukunft jedes Mitglied einzeln für Seminare anmelden. Wie beurteilen Sie die Rechtslage?
Antwort
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Teilnahme an einer Schulung ist nach § 37 Abs. 6 BetrVG die Erforderlichkeit der Schulung. Darüber entscheidet der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen allein. Er muss den Arbeitgeber nicht um Zustimmung bitten, sondern hat ihn lediglich über die Entsendung rechtzeitig zu informieren. Nicht relevant ist hingegen die absolute Anzahl der Teilnehmer aus dem eigenen Gremium, die zum Seminar entsandt wird. Der Arbeitgeber kann nicht ohne sachliche Gründe die Anzahl der zu entsendenden Teilnehmer beschränken. Grundsätzlich verhält es sich so, dass bei allgemeinen Schulungen, etwa zu Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG, mehrere, eventuell sogar alle Mitglieder des Betriebsrats entsandt werden dürfen. Handelt es sich um Spezialthemen, reicht unter Umständen die Teilnahme eines Mitgliedes aus.