Recht auf Internetzugang für Notebooks
DER STREITFALL
In einem großen Unternehmen schaffte der Arbeitgeber für den Betriebsrat mehrere Notebooks an, weigerte sich aber, dafür einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Stattdessen sollten die Gremiumsmitglieder ihr privates Internet nutzen. Die daraufhin eingereichte Klage begründete der Betriebsrat damit, dass der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zwei Internetzugänge einrichten müsse, weil dies für die sachgerechte Bewältigung der Betriebsratstätigkeiten erforderlich sei.
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