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News
16. Februar 2024

Rechte nutzen – klug verhandeln

BRK+
Zwei multiethnische Männer schütteln im Vordergrund Hände während im Hintergrund Kollegen und Kolleginnen klatschend um einen Konferenztisch sitzen.
Bild: ©dikushin/iStock/Getty Images Plus
Eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt, löst mehrere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Zunächst gilt es für das Gremium, mehrere Unterrichtungsansprüche einzufordern. Später folgen dann, am besten unterstützt von externen Beratern, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.

Diese Mitbestimmungsrechte greifen bei einer Betriebsänderung:

  • Der Betriebsrat hat nach § 111 Satz 1 BetrVG ein umfassendes Unterrichtungsrecht in der Planungsphase.
  • Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 Abs. 3 BetrVG in der Planungsphase zu unterrichten.
  • Der Arbeitgeber hat einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, will er den Nachteils­ausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG vermeiden.
  • Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über einen Sozialplan nach § 112 Abs. 1 und 4 BetrVG.

Silke Rohde
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