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Urteil
22. Mai 2024

ChatGPT: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Mit dem Aufkommen von künstlichen Intelligenzen wie beispielsweise ChatGPT entstehen zahlreiche rechtliche Fragen. So auch in Betrieben und Betriebsräten.

DER STREITFALL

Der Arbeitgeber, ein Produzent im Bereich Medizintechnik, wollte seine Beschäftigten ermutigen, in ihre tägliche Arbeit die Nutzung generativer künstlicher Intelligenz einzubauen. Allerdings bot er keinen Firmenzugang zu ChatGPT an. Stattdessen registrierte sich jeder Mitarbeiter selbst und nutzte die Software im Internet. Im IT-System des Unternehmens wurde ChatGPT nicht installiert. Der Arbeitgeber stellte im Intranet des Unternehmens Nutzungsregeln für ChatGPT ein. Der Konzernbetriebsrat rügte, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzt habe.

Silke Rohde
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