Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Allgemein

BRK+
Richterhammer auf einem Tisch.
Bild: ©Zolnierek/iStock/Getty Images Plus

Die wichtigsten Informationsrechte finden sich im BetrVG. Doch auch in anderen Gesetzen ist geregelt, wann und wie der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss. Dabei sind unterschiedlichste Themen der Gremiumsarbeit betroffen.

BRK+
Gezeichneter Mann überreicht jemandem Papiere mit Informationen.
Bild: ©RuriByaku/iStock/Getty Images Plus

Die Personalplanung ist eines der zentralen Themen für den Betriebsrat. Denn sie betrifft die Zukunft des Betriebs und der Kollegen unmittelbar. Je besser der Arbeitgeber plant, desto positiver sind die Folgen für die Beschäftigten. Grund genug für Sie als Betriebsrat, Ihre Ihnen dabei nach dem BetrVG zustehenden Rechte effektiv zu nutzen.

BRK+
In einem Kalender sind Urlaubstage bunt markiert.
Bild: ©Ekaterina79/iStock/Getty Images Plus

Zwar ist es bis zu den nächsten Sommerferien noch etwas hin, aber in vielen Firmen steht die Urlaubsplanung für 2024 kurz bevor. Urlaubslisten bringen Planbarkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – aber darf die Geschäftsleitung die Beschäftigten verpflichten, schon am Anfang des Jahres alle Urlaubstage festzulegen?

BRK+
Frau sitzt am Schreibtisch und rechnet an einem Taschenrechner Arbeitsentgelt aus. Vor ihr liegt Bargeld.
Bild: ©Nadzeya HaroshkaiStock/Getty Images Plus

Alle Fragen rund um das Arbeitsentgelt sind für die Kollegen von größter Bedeutung – schließlich arbeitet keiner (nur) zum Spaß. Diese Wichtigkeit hat auch der Gesetzgeber erkannt und dem Betriebsrat mit § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG gleich zwei erzwingbare Mitbestimmungsrechte eingeräumt. Damit sind Sie an vielen wichtigen Entscheidungen beteiligt – besonders, wenn Ihr Betrieb nicht tarifgebunden ist.

BRK+
Holzwürfel lesen Tarif.
Bild: ©Martin Keiler/iStock/Getty Images Plus

Die Tariflöhne in Deutschland sind im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich 1,7 Prozent gestiegen, wie die Hans-Böckler-Stiftung mitteilt. Wegen starker Preis­erhöhungen kam es allerdings – rechnerisch – zu einem Reallohnverlust.

BRK+
Team um einen Schreibtisch klatscht sich gegenseitig ab.
Bild: © jacoblund/iStock/Getty Images Plus

Die Rechte des Betriebsrats auf Unterrichtung sind gesetzlich klar geregelt. Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht mitspielt? Manchmal kommen betriebliche Interessenvertreter bei der Geschäftsleitung nicht weiter. Dann bleibt entweder der Weg zum Arbeitsgericht oder zur Einigungsstelle oder Sie können einen letzten außergerichtlichen Versuch starten.

BRK+
So muss der Arbeitgeber bei Betriebsänderungen informieren
Bild: ©Rudzhan Nagiev/iStock/Getty Images Plus

Gemäß § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten. Dies gilt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern.

Ohne ausreichende Informationen über das Geschehen im Betrieb, insbesondere über die Vorhaben und Pläne des Arbeitgebers, könnte die betriebliche Interessenvertretung weder ihre Mitwirkungs- noch ihre Mitbestimmungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen und damit die gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen.

BRK+
Illustration eines Mannes und einer Frau, die auf der gleichen Höhe stehen.
Bild: ©Afry Harvy/iStock/Getty Images Plus

Frauen erhalten vielfach immer noch weniger Gehalt als Männer bei vergleichbarer Arbeit. Doch das muss nicht sein: Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) zeigt, dass diese Lohnunterschiede in Betrieben mit Gleichstellungsmaßnahmen deutlich geringer ausfallen.

BRK+
Illustration von Mann und Frau, die gemeinsam arbeiten.
Bild: ©Ksenia Zvezdina/iStock/Getty Images Plus

Beschäftigte in Teilzeit können sich einen Arbeitsplatz teilen. Dieses sogenannte Job Sharing ist in § 13 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Betriebsräte können dabei grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmen.

5 von 13