Die wichtigsten Informationsrechte finden sich im BetrVG. Doch auch in anderen Gesetzen ist geregelt, wann und wie der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss. Dabei sind unterschiedlichste Themen der Gremiumsarbeit betroffen.
Die Personalplanung ist eines der zentralen Themen für den Betriebsrat. Denn sie betrifft die Zukunft des Betriebs und der Kollegen unmittelbar. Je besser der Arbeitgeber plant, desto positiver sind die Folgen für die Beschäftigten. Grund genug für Sie als Betriebsrat, Ihre Ihnen dabei nach dem BetrVG zustehenden Rechte effektiv zu nutzen.
Zwar ist es bis zu den nächsten Sommerferien noch etwas hin, aber in vielen Firmen steht die Urlaubsplanung für 2024 kurz bevor. Urlaubslisten bringen Planbarkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – aber darf die Geschäftsleitung die Beschäftigten verpflichten, schon am Anfang des Jahres alle Urlaubstage festzulegen?
Alle Fragen rund um das Arbeitsentgelt sind für die Kollegen von größter Bedeutung – schließlich arbeitet keiner (nur) zum Spaß. Diese Wichtigkeit hat auch der Gesetzgeber erkannt und dem Betriebsrat mit § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG gleich zwei erzwingbare Mitbestimmungsrechte eingeräumt. Damit sind Sie an vielen wichtigen Entscheidungen beteiligt – besonders, wenn Ihr Betrieb nicht tarifgebunden ist.
Die Tariflöhne in Deutschland sind im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich 1,7 Prozent gestiegen, wie die Hans-Böckler-Stiftung mitteilt. Wegen starker Preiserhöhungen kam es allerdings – rechnerisch – zu einem Reallohnverlust.
Die Rechte des Betriebsrats auf Unterrichtung sind gesetzlich klar geregelt. Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht mitspielt? Manchmal kommen betriebliche Interessenvertreter bei der Geschäftsleitung nicht weiter. Dann bleibt entweder der Weg zum Arbeitsgericht oder zur Einigungsstelle oder Sie können einen letzten außergerichtlichen Versuch starten.
Gemäß § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten. Dies gilt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern.
Ohne ausreichende Informationen über das Geschehen im Betrieb, insbesondere über die Vorhaben und Pläne des Arbeitgebers, könnte die betriebliche Interessenvertretung weder ihre Mitwirkungs- noch ihre Mitbestimmungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen und damit die gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen.
Frauen erhalten vielfach immer noch weniger Gehalt als Männer bei vergleichbarer Arbeit. Doch das muss nicht sein: Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) zeigt, dass diese Lohnunterschiede in Betrieben mit Gleichstellungsmaßnahmen deutlich geringer ausfallen.
Beschäftigte in Teilzeit können sich einen Arbeitsplatz teilen. Dieses sogenannte Job Sharing ist in § 13 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Betriebsräte können dabei grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmen.