Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt unmissverständlich, dass während des Arbeitstages Erholungspausen gemacht werden müssen – und zwar spätestens nach sechs Stunden. Immer wieder kommt es in Betrieben vor, dass Arbeitgeber diese Zeit automatisch von der täglichen Arbeitszeit abziehen. Dies ist nicht immer erlaubt, wie die Beantwortung der Leserfrage zeigt.
Das BAG hat in einer Entscheidung zur Zulässigkeit der Briefwahl klar gemacht, dass alle am Wahltag z. B. wegen Homeoffice oder Kurzarbeit abwesenden Beschäftigten per Briefwahl abstimmen können.
Die schlechte Lage der Wirtschaft führt zu steigenden Ängsten unter Betriebsräten und Beschäftigten gleichermaßen. Neben massivem Stellenabbau ist im schlimmsten Fall mit der Insolvenz des Unternehmens zu rechnen. Dann übernimmt ein Insolvenzverwalter und kann viele weitreichende Entscheidungen treffen. Doch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben auch während des Insolvenzverfahrens bestehen.
Immer nur Treppen zu laufen wäre gerade in großen Unternehmen eine anstrengende Lösung. Doch so bequem Aufzüge sind, so sicher müssen sie auch in der Nutzung sein. Das sieht auch der Gesetzgeber so und hat Aufzuganlagen zu „überwachungsbedürftigen Anlagen“ erklärt. Und das mit gutem Grund: Der TÜV weist darauf hin, dass fast 50 % der Aufzuganlagen Mängel aufweisen.
Social Media stellt Unternehmen und Betriebsräte vor neue Herausforderungen. Durch eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema und die Erarbeitung klarer Regeln können Konflikte vermieden und die Rechte der Mitarbeiter geschützt werden.
Gesetzliche Fristen bestimmen, bis wann ein Arbeitnehmer tätig werden muss, wenn er sich zum Beispiel gegen eine Kündigung wehren oder eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen möchte. Da sich Kollegen in solchen Fällen häufig zuerst an den Betriebsrat wenden, ist es auch für Gremiumsmitglieder sinnvoll, die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fristen zu kennen.
Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) war eines der letzten Lebenszeichen der Ampel und hat zum Jahreswechsel einige Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebracht: Dies gilt vor allem für das Nachweisgesetz („NachwG“) und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz („BEEG“).
Das BetrVG macht relativ genaue Vorgaben dazu, welche Rechte Beschäftigte im Rahmen der Teilnahme an Betriebsversammlungen haben. Besonders bedeutend: Regelungen zur Arbeitszeit und zur Vergütung. Hier sorgt der Gesetzgeber dafür, dass Arbeitnehmer den Termin ohne finanzielle Einbußen wahrnehmen können.
Die Betriebsversammlung steht voll und ganz im Zeichen der Betriebsratsarbeit: Er organisiert die Veranstaltung, er hat das Hausrecht und er stellt im Tätigkeitsbericht seine Arbeit vor. Aber auch der Arbeitgeber hat seinen Auftritt – zumindest einmal jährlich.
Die Hausbesuche bei kranken Tesla-Beschäftigten haben das Thema Arbeitsunfähigkeit wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Was darf der Arbeitgeber kontrollieren und wie müssen sich Mitarbeiter im Krankheitsfall verhalten?