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Betriebsvereinbarungen

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Auf einem Laptop spielt ein Weiterbildungsvideo.
Bild: ©Gorodenkoff/stock.adobe.com

Der Betriebsrat hat im Bereich der betrieblichen Fort- und Weiterbildung diverse Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte – Gelegenheit genug, sich bei diesem wichtigen Thema kräftig einzumischen und die Beschäftigten zukunftsfähig zu machen. Dabei rücken – befördert auch durch die Corona-Pandemie – digitale Schulungsangebote immer weiter in den Vordergrund.

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Ein Ausschuss berät sich.
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Der Betriebsausschuss ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Betriebsrat mindestens zehn Mitglieder hat. Das bestimmt § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ist er gebildet, übernimmt dieser Ausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Hintergrund ist eine damit angestrebte Entlastung des Betriebsrats. Dieser kann sich dann besser auf das Wesentliche, also die Ausübung der Mitbestimmungsrechte, konzentrieren.

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Seil, das nur noch an einem Faden zusammenhängt.
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Viele Beschäftigte leiden unter den hohen Anforderungen des Berufs- und Privatlebens. Die daraus folgenden psychischen Belastungen können schwerwiegende gesundheitliche Probleme verursachen. Statistisch gesehen sind rund 30 Prozent der Arbeitnehmer betroffen. Grund genug für Betriebsräte, sich mit dem Thema zu beschäftigen.

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Handhaltende Zeichnung virtuelle Glühbirne mit Gehirn
Bild: ©Dilok Klaisataporn/iStock/Getty Images Plus

Von der Geschäftsführung richtig verstanden, sollte das Ideenmanagement allen nützen: Die Beschäftigten bringen ihre Ideen ein und fühlen sich wertgeschätzt, der Arbeitgeber profitiert von den Vorschlägen und der Betriebsrat ist aktiv eingebunden. Das Gremium kann im besten Fall dazu beitragen, um gemeinsam mit der Geschäftsleitung zu erreichen, dass ein Ideenmanagement nicht nur wirtschaftliche Vorteile bringt, sondern auch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten verbessert sowie Arbeitsplätze sichert.

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Eine Uhr lehnt sich an eine Ampel an.
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Flexible Arbeitszeiten stehen auf der Wunschliste vieler Beschäftigter ganz oben. Eine sinnvolle Variante kann ein Ampelkonto für die Arbeitszeit sein. Deshalb ist es sinnvoll, hierzu eine Betriebsvereinbarung zu treffen. Nutzen Sie dazu Ihr erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

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Frau und Mann führen ein Mitarbeitergespräch.
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In vielen Fällen betreffen Mitarbeitergespräche die Ebene zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sind damit dem Einflussbereichs des Betriebsrats entzogen. Doch es gibt auch Situationen, in denen eine Mitbestimmung durch das Gremium möglich ist.

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Suchtmitteln wie Alkohol, Zigaretten und Drogen
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Zu viel Alkohol, Abhängigkeit von Tabletten – viele Arbeitnehmer sind entweder suchtgefährdet oder leiden eventuell schon an einer Suchterkrankung. Betriebliche Suchtbeauftragte bzw. -berater spielen eine wichtige Rolle im Kampf gegen solche Probleme. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist daher äußerst sinnvoll.

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Hand berührt virtuelle Dartscheibe mit Pfeil.
Bild: ©Dilok Klaisataporn/iStock/Getty Images Plus

Zielvereinbarungen sind natürlich in erster Linie eine individualrechtliche Angelegenheit. Doch auch hier greift der allgemeine Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Sonst könnten Sie nicht prüfen, inwieweit Ihre Mitbestimmungsrechte berührt sind.

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Zettel einer Gefährdungsbeurteilung.
Bild: ©Thank you for your assistant/iStock/Getty Images Plus

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes. Bei der jeweiligen Umsetzung gibt es viel Spielraum, da das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nur die wichtigsten Eckpunkte regelt. Das eröffnet Ihnen als Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte. Am besten legen Sie den genauen Ablauf der Beurteilungen verbindlich in einer Betriebsvereinbarung fest. Dabei sind jedoch bestimmte Prinzipien zu beachten.

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Holzklotz mit aufgedrucktem Händedruck
Bild: ©Dilok Klaisataporn/iStock/Getty Images Plus

Wenn die Verhandlungen mit der Geschäftsleitung nicht vorankommen und auch keine Aussicht auf Besserung besteht, können und sollten Sie als Betriebsrat ernsthaft über das Einschalten der Einigungsstelle nachdenken. Haben Sie sich zu diesem Schritt entschieden, muss das Ganze offiziell auf den richtigen Weg gebracht werden. Dazu müssen Sie die Anrufung der Einigungsstelle in einer Ihrer Sitzungen formell beschließen (§ 33 BetrVG).

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