Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes. Bei der jeweiligen Umsetzung gibt es viel Spielraum, da das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nur die wichtigsten Eckpunkte regelt. Das eröffnet Ihnen als Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte. Am besten legen Sie den genauen Ablauf der Beurteilungen verbindlich in einer Betriebsvereinbarung fest. Dabei sind jedoch bestimmte Prinzipien zu beachten.
Wenn die Verhandlungen mit der Geschäftsleitung nicht vorankommen und auch keine Aussicht auf Besserung besteht, können und sollten Sie als Betriebsrat ernsthaft über das Einschalten der Einigungsstelle nachdenken. Haben Sie sich zu diesem Schritt entschieden, muss das Ganze offiziell auf den richtigen Weg gebracht werden. Dazu müssen Sie die Anrufung der Einigungsstelle in einer Ihrer Sitzungen formell beschließen (§ 33 BetrVG).
Gerade bei der durch die Inflation getriebenen Preissteigerung allerorten freuen sich die Beschäftigten über zusätzliches Entgelt, etwa durch Gratifikationen. Doch nicht jeder hat ein Recht darauf. In der Regel werden solche Zahlungen im Arbeitsvertrag festgelegt. Möglich sind aber auch entsprechende Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Unabhängig von der konkreten Rechtslage ist es dabei stets wichtig, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird.
Der Betriebsrat verfügt über ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung und Änderung von Dienstplänen. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Besonders effektiv können Sie dieses Recht ausüben, wenn Sie neben der Rechtsgrundlage auch wichtige Urteile zum Thema kennen.
Dass mittlerweile viele Tätigkeiten im Rahmen von Team- oder Projektarbeit erledigt werden, kennzeichnet unsere moderne Arbeitswirklichkeit. Dies hat auch seinen Eingang in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG gefunden, in dem die Gruppenarbeit und das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausdrücklich erwähnt werden.
Nach den Problemen, die Corona speziell im Arbeitsleben verursacht hat, ist es für den allgemeinen Zusammenhalt im Betrieb umso wichtiger, den Berufsalltag durch positive Erlebnisse wie Betriebsfeiern und -ausflüge aufzulockern. Hier kann der Betriebsrat Vorschläge machen und entsprechende Veranstaltungen anregen.
Das BetrVG bestimmt, dass Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll miteinander zusammenarbeiten sollen. Das ist im Grunde auch sinnvoll, denn während der gesamten Amtsperiode des Betriebsrats gibt es einen ständigen Kontakt und Austausch. Wie gut diese (gezwungenermaßen) erforderliche Zusammenarbeit funktioniert, hängt von der konkreten Situation im Betrieb ab.