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Betriebsvereinbarungen

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Zettel einer Gefährdungsbeurteilung.
Bild: ©Thank you for your assistant/iStock/Getty Images Plus

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes. Bei der jeweiligen Umsetzung gibt es viel Spielraum, da das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nur die wichtigsten Eckpunkte regelt. Das eröffnet Ihnen als Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte. Am besten legen Sie den genauen Ablauf der Beurteilungen verbindlich in einer Betriebsvereinbarung fest. Dabei sind jedoch bestimmte Prinzipien zu beachten.

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Holzklotz mit aufgedrucktem Händedruck
Bild: ©Dilok Klaisataporn/iStock/Getty Images Plus

Wenn die Verhandlungen mit der Geschäftsleitung nicht vorankommen und auch keine Aussicht auf Besserung besteht, können und sollten Sie als Betriebsrat ernsthaft über das Einschalten der Einigungsstelle nachdenken. Haben Sie sich zu diesem Schritt entschieden, muss das Ganze offiziell auf den richtigen Weg gebracht werden. Dazu müssen Sie die Anrufung der Einigungsstelle in einer Ihrer Sitzungen formell beschließen (§ 33 BetrVG).

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Gestapelt auf Geld liest sich das Wort Bonus.
Bild: ©macgyverhh/iStock/Getty Images Plus

Gerade bei der durch die Inflation getriebenen Preissteigerung allerorten freuen sich die Beschäftigten über zusätzliches Entgelt, etwa durch Gratifikationen. Doch nicht jeder hat ein Recht darauf. In der Regel werden solche Zahlungen im Arbeitsvertrag festgelegt. Möglich sind aber auch entsprechende Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Unabhängig von der konkreten Rechtslage ist es dabei stets wichtig, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird.

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Hände über denen Icons mit Figuren entstehen.
Bild: ©natasaadzic/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsrat verfügt über ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung und Änderung von Dienstplänen. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Besonders effektiv können Sie dieses Recht ausüben, wenn Sie neben der Rechtsgrundlage auch wichtige Urteile zum Thema kennen.

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Kollegen und Kolleginnen arbeiten gemeinsam an einem Projekt.
Bild: ©Guiseppe Lombardo/iStock/Getty Images Plus

Dass mittlerweile viele Tätigkeiten im Rahmen von Team- oder Projektarbeit erledigt werden, kennzeichnet unsere moderne Arbeitswirklichkeit. Dies hat auch seinen Eingang in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG gefunden, in dem die Gruppenarbeit und das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausdrücklich erwähnt werden.

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Sommerzeit ist Feierzeit: Betriebsfeiern und -ausflüge
Bild: ©monkeybusinessimages/iStock/Getty Images Plus

Nach den Problemen, die Corona speziell im Arbeitsleben verursacht hat, ist es für den allgemeinen Zusammenhalt im Betrieb umso wichtiger, den Berufsalltag durch positive Erlebnisse wie Betriebsfeiern und -ausflüge aufzulockern. Hier kann der Betriebsrat Vorschläge machen und entsprechende Veranstaltungen anregen.

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Kolleginnen schlagen sich ab während sie vor einem Laptop an einem Tisch sitzen.
Bild: ©JLco - Julia Amaral/iStock/Getty Images Plus

Das BetrVG bestimmt, dass Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll miteinander zusammenarbeiten sollen. Das ist im Grunde auch sinnvoll, denn während der gesamten Amtsperiode des Betriebsrats gibt es einen ständigen Kontakt und Austausch. Wie gut diese (gezwungenermaßen) erforderliche Zusammenarbeit funktioniert, hängt von der konkreten Situation im Betrieb ab.

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