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BR-Praxis

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Die Inklusionsvereinbarung – Überblick und rechtliche Grundlagen
Bild: © vadimguzhva / iStock / Getty Images Plus

Eine Inklusionsvereinbarung nach § 166 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist eine verbindliche Abmachung zwischen dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und dem Betriebsrat. Ihr Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern und ihre Beschäftigungssituation nachhaltig zu verbessern.

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Hände eines Mannes tippen am Notebook
Bild: © Chainarong Prasertthai/iStock/Getty Images Plus

Neben dem in der Ausgabe 14/2025 von Betriebsrat KOMPAKT behandelten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gibt es weitere Möglichkeiten, den Einsatz von KI im Betrieb zu kontrollieren und zu gestalten: Grundlagen hierfür sind die Regelungen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 95 BetrVG.

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Alles im Griff am Wahltag
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Die Betriebsratswahlen rücken zeitlich immer näher. Das ist Grund genug, um sich schon einmal mit dem Ablauf am Wahltag zu beschäftigen. Je früher Sie dieses Großereignis organisatorisch angehen, desto reibungsloser sollte alles funktionieren.

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So gehen Sie souverän mit Beschwerden um
Bild: © Yuliia Kaveshnikova / iStock / Getty Images Plus

Unabhängig davon, ob eine Beschwerde gerechtfertigt ist oder nicht – es kommt immer wieder vor, dass sich Mitarbeiter ungerecht behandelt oder anderweitig benachteiligt fühlen. Für solche Situationen sieht § 84 BetrVG ein formelles Beschwerderecht vor. Neben dem Arbeitgeber steht auch der Betriebsrat als mögliche Anlaufstelle zur Verfügung. Der genaue Ablauf des Beschwerdeverfahrens sollte idealerweise durch tarifliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung festgelegt sein.

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Ihre Aufgaben bei der Anerkennung von Berufskrankheiten
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Der Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit – und zur Zahlung der damit verbundenen Leistungen – kann für Arbeitnehmer zeitintensiv und kräftezehrend sein. Es ist daher sinnvoll, wenn Betriebsräte möglichst viel Unterstützung während des Anerkennungsverfahrens leisten können.

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Zulässigkeit der Briefwahl
Bild: © Tatiana Neporada / iStock / Getty Images Plus

Das BetrVG regelt ganz klar, dass die Beschäftigten den Betriebsrat grundsätzlich per persönlicher Stimmabgabe wählen sollen. Nur in Ausnahmefällen st vorgesehen, dass die Briefwahl zum Einsatz kommt. Für diese Ausnahme müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

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Datenschutz: Vorgaben für die Betriebsratsarbeit
Bild: © Rassadornyindee iStock / Getty Images Plus

Der Betriebsrat ist keine verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Damit muss er sich bei der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten an alle Vorgaben der DSGVO und des BDSG halten. Dennoch bleiben die Anforderungen des Datenschutzes für die Gremiumsarbeit komplex. Deshalb ist es ratsam, dass sich mindestens ein Mitglied entsprechend damit befasst.

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Wie Sie bei KI mitbestimmen können – Teil 1
Bild: © cherdchai chawienghong / Getty Imaes Plus

KI – ein Themenfeld, das das Berufsleben auf den Kopf stellt wie kaum ein anderes. Der Umgang damit ist unter anderem deshalb so herausfordernd, weil sich KI in atemberaubendem Tempo weiterentwickelt und die Regelungen dazu weit hinterherhinken bzw. zum Teil noch gar nicht vorhanden sind. Das gilt auch für die entsprechenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

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Arbeitsschutz als Thema der Betriebsratswahlen
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Eigentlich sind die Betriebsratswahlen im nächsten Frühjahr noch ganz weit weg. Doch je früher Sie im Gremium anfangen, Ihren Wahlkampf einschließlich Ihrer Öffentlichkeitsarbeit für die Kollegen zu planen, umso weniger hektisch wird es. Und bekanntlich rast die Zeit. Da der Arbeitsschutz die Beschäftigten unmittelbar betrifft, zählt er traditionell zu einem der wichtigsten Themen für betriebliche Arbeitnehmervertreter. Daher spielt er auch im Vorfeld der BR-Wahlen eine bedeutende Rolle.

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Wann ist die Wahl anfechtbar?
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Nach § 19 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist – es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

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