In vielen Betrieben ist es an der Tagesordnung, dass die Beschäftigten beim Verlassen des Arbeitsplatzes kontrolliert werden. Damit ist regelmäßig ein großer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verbunden und entsprechend streng sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen solcher Kontrollen.
Durch Pflegevisiten soll sichergestellt werden, dass die Qualität der Pflege in Kliniken und Heimen stimmt. Es geht also darum, die Situation des Patienten bzw. Bewohners zu verbessern. Doch nicht wenige Einrichtungen setzen die Pflegevisiten dafür ein, Beschäftigte unter Druck zu setzen. Hier kann und sollte der Betriebsrat gegensteuern.
Eine Eingruppierung ist die erstmalige Einstufung des Arbeitnehmers in die für ihn maßgebliche Entgeltgruppe im Betrieb. Sie erfolgt meistens gemeinsam mit der Einstellung, ist aber ein davon rechtlich getrennter Vorgang. Auch die Zustimmung des Betriebsrats erfolgt hinsichtlich beider Maßnahmen getrennt voneinander. Eine Umgruppierung ist jede Veränderung der bisherigen Einordnung in das Entgeltsystem, etwa wegen einer Versetzung.
Microsoft 365 ist eine Software, an der man kaum vorbeikommt. Auch in den meisten Betrieben wird sie eingesetzt. Betriebsräten ist es hier zu empfehlen, dass sie ihre Mitbestimmungsrechte konsequent einfordern. Am besten ist es, den Einsatz von Microsoft 365 mit einer Betriebsvereinbarung zu reglementieren.
Die Personalplanung ist ein Schlüssel für den Erfolg eines Betriebs – und damit immer auch ein zentrales Thema der Betriebsratsarbeit. Um mit der Geschäftsleitung hier auf Augenhöhe verhandeln und die richtigen Weichen für die Kollegen stellen zu können, hat das BetrVG der Arbeitnehmervertretung in § 92 wichtige Rechte eingeräumt.
Wenn es um den Schutz von Hinweisgebern in den Betrieben geht, ist der Betriebsrat nicht außen vor. Er hat einige Mitbestimmungsrechte, die er nutzen sollte. Am besten geht das durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
AT-Angestellte gehören meist eher zu den privilegierten Gruppen innerhalb der Belegschaft: Sie sind in der Regel höher qualifiziert und verdienen daher nicht schlecht. Im Rahmen der Betriebsratstätigkeit stehen diese Beschäftigten daher vielleicht nicht so im Fokus. Dennoch ist das Gremium aber auch für AT-Angestellte zuständig.
Wenn es um das Thema Arbeitszeit geht, hat der Betriebsrat wertvolle Möglichkeiten zur Mitbestimmung, allen voran nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Dabei müssen Sie jedoch stets gesetzliche und etwaige tarifliche Vorschriften im Blick haben. Diese haben in der Regel Vorrang vor Ihren Mitbestimmungsrechten.
Schichtarbeit ist mit besonders großen Belastungen für die Arbeitnehmer verbunden. Deshalb ist es wichtig, die Schichtpläne so zu gestalten, dass sie möglichst gut die Gesundheit der Beschäftigten schützen. Nutzen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht, um das sicherzustellen.