Die Innovationszyklen der eingesetzten EDV-Systeme sind nur sehr kurz. Das stellt die Betriebsräte vor das Problem, dass sich nicht nur die technischen Möglichkeiten (auch die der technischen Arbeitnehmerüberwachung) rasant fortentwickeln. Auch die hierüber abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen müssen dieser rasanten Entwicklung möglichst standhalten können.
Digitale Personalakten sind mittlerweile Standard. Für den Betriebsrat heißt es hier: Kontrollieren Sie, ob sich der Arbeitgeber an alle – insbesondere datenschutzrechtlichen – Vorschriften hält. Rechtsgrundlage dafür ist § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Außerdem haben Sie hier wichtige Mitbestimmungsrechte.
Die Schwerpunkte im Berufsleben verschieben sich gerade für viele Kollegen: Mittlerweile liegt der Fokus öfter auf den privaten Plänen, wie immer diese auch für jeden einzelnen Beschäftigten aussehen mögen. Manche dieser Vorhaben lassen sich nur im Rahmen einer längeren Auszeit umsetzen, für die Arbeitnehmer Urlaubstage ansparen müssen.
Ein hoher Krankenstand kann Betriebe vor enorme Probleme stellen. Manche Arbeitgeber versuchen, dies durch Zahlung einer Anwesenheitsprämie zu lösen. Hierbei hat der Betriebsrat dann mitzubestimmen, wie ein Beschluss des LAG Köln zeigt.
Bildschirmarbeit kann sehr belastend sein – das Sitzen und das angestrengte Gucken in den Monitor können gesundheitliche Probleme auslösen. Um diese möglichst zu vermeiden, kann der Betriebsrat sein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ausüben.
Die Urlaubsplanung ist in Betrieben in der Regel eine komplexe Aufgabe. Daher ist es ratsam, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte hierbei möglichst gut nutzt. Eine wichtige Grundlage ist dabei § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Danach darf die Arbeitnehmervertretung nicht nur bei den Grundsätzen zum Erholungs-, sondern auch zu unbezahltem Urlaub und Bildungsurlaub mitentscheiden.
Im Rahmen der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit (KAPOVAZ) vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass sich die Arbeitszeit variabel nach der Menge der anfallenden Arbeit richtet. Rechtsgrundlage ist § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), denn die KAPOVAZ ist eine Form der Teilzeit.
In vielen Unternehmen bekommen die Beschäftigten sogenannte Sondervergütungen, also spezielle zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers wie etwa das Weihnachtsgeld. Auch das Urlaubsgeld und Jubiläums- sowie Treueprämien zählen dazu. Gerade Arbeitnehmer mit eher niedrigem Einkommen planen solche Zahlungen fest ein, z. B. für Anschaffungen oder Urlaube. Doch im Krankheitsfall heißt es unter Umständen, auf das Extragehalt verzichten zu müssen.
Der Arbeitgeber ist unter Umständen verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu wiederholen. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres nach einem abgeschlossenen BEM erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Das hat das BAG entschieden.
Betriebsänderungen haben oft gravierende Auswirkungen auf die Beschäftigten. Als Schutzmechanismus sieht der Gesetzgeber hier den Sozialplan und den Interessenausgleich vor. Doch vielfach fristet der Interessenausgleich in diesem Zusammenhang ein – ungerechtfertigtes – Schattendasein.