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Mitbestimmung

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Illustrierter Mann und illustrierte Frau fahren in den Urlaub.
Bild: ©Elena Chernykh/iStock/Getty Images Plus

Die Urlaubsplanung ist in Betrieben in der Regel eine komplexe Aufgabe. Daher ist es ratsam, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte hierbei möglichst gut nutzt. Eine wichtige Grundlage ist dabei § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Danach darf die Arbeitnehmervertretung nicht nur bei den Grundsätzen zum Erholungs-, sondern auch zu unbezahltem Urlaub und Bildungsurlaub mitentscheiden.

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Mann markiert im Kalender eine Vier-Tage-Woche.
Bild: ©Vladimir Ivankin/iStock/Getty Images Plus

Im Rahmen der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit (KAPOVAZ) vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass sich die Arbeitszeit variabel nach der Menge der anfallenden Arbeit richtet. Rechtsgrundlage ist § 12 Teilzeit- und Befristungs­gesetz (TzBfG), denn die KAPOVAZ ist eine Form der Teilzeit.

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Frau liegt krank auf einem Sofa.
Bild: ©drubig-photo/stock.adobe.com

In vielen Unternehmen bekommen die Beschäftigten sogenannte Sondervergütungen, also spezielle zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers wie etwa das Weihnachtsgeld. Auch das Urlaubsgeld und Jubiläums- sowie Treueprämien zählen dazu. Gerade Arbeitnehmer mit eher niedrigem Einkommen planen solche Zahlungen fest ein, z. B. für Anschaffungen oder Urlaube. Doch im Krankheitsfall heißt es unter Umständen, auf das Extragehalt verzichten zu müssen.

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Schriftzug liest Betriebliches Eingliederungsmanagement.
Bild: ©magele-picture/stock.adobe.com

Der Arbeitgeber ist unter Umständen verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu wiederholen. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres nach einem abgeschlossenen BEM erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Das hat das BAG entschieden.

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Seilziehen zwischen zwei Männern im Anzug.
Bild: ©James Steidl/stock.adobe.com

Betriebsänderungen haben oft gravierende Auswirkungen auf die Beschäftigten. Als Schutzmechanismus sieht der Gesetzgeber hier den Sozialplan und den Interessenausgleich vor. Doch vielfach fristet der Interessenausgleich in diesem Zusammenhang ein – ungerechtfertigtes – Schattendasein.

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Darstellung einer Lohn-/Gehaltsabrechnung mit danebenliegenden Geldscheinen.
Bild: ©Stockfotos-MG/stock.adobe.com

Zu den personelle Einzelmaßnahmen zählen auch Ein- und Umgruppierung, die die Höhe des Arbeitsentgelts der Beschäftigten bestimmen. Achtung: Der Betriebsrat darf hier nur mitentscheiden, wenn der Betrieb über ein Entgeltschema verfügt.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Versichertenkarte.
Bild: ©schulzie/iStock/Getty Images Plus

Die Fehlzeiten deutscher Arbeitnehmer erreichten im ersten Quartal 2023 ein neues Rekordhoch. Und das, obwohl die Krankmeldungen bereits 2022 kontinuierlich gestiegen waren. Diese Nachricht sollte Arbeitgeber und Betriebsräte gleichermaßen alarmieren. Denn oft sind viele Krankheitstage ein Zeichen, dass etwas im Betrieb nicht rund läuft.

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Mitbestimmung bei der Mitnahme von Hunden
Bild: ©Drazen Zigic/iStock/Getty Images Plus

Wenn Hunde mit an den Arbeitsplatz genommen werden, kann dies für die Arbeitsatmosphäre viele positive Effekte haben. Doch Voraussetzung ist stets, dass es sich um ein verträgliches und gut erzogenes Tier handelt.

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Mann arbeitet an seinem Handy während er unterwegs ist.
Bild: ©Production Perig/stock.adobe.com

Mobile Arbeit ist – nicht zuletzt während der Pandemie – nahezu unbegrenzt auf dem Vormarsch: Überall werden E-Mails gecheckt, Präsentationen bearbeitet oder Kalkulationen erstellt. Bisher fehlten hierzu klare gesetzliche Regelungen. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG beinhaltet dank des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes jetzt ausdrücklich das Recht des Betriebsrats, bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitzubestimmen.

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Arbeitsschutzmaterial.
Bild: ©Rawf8/iStock/Getty Images Plus

Der Arbeitsschutzausschuss ist die bedeutsamste Einrichtung, wenn es um den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geht. Da die gesetzlichen Vorschriften viel Spielraum bei der konkreten Umsetzung lassen, können gut geschulte und enga­gierte Ausschussmitglieder eine Menge bewegen, um Kollegen effektiv zu schützen.

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