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Mitbestimmung

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Darstellung einer Lohn-/Gehaltsabrechnung mit danebenliegenden Geldscheinen.
Bild: ©Stockfotos-MG/stock.adobe.com

Zu den personelle Einzelmaßnahmen zählen auch Ein- und Umgruppierung, die die Höhe des Arbeitsentgelts der Beschäftigten bestimmen. Achtung: Der Betriebsrat darf hier nur mitentscheiden, wenn der Betrieb über ein Entgeltschema verfügt.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Versichertenkarte.
Bild: ©schulzie/iStock/Getty Images Plus

Die Fehlzeiten deutscher Arbeitnehmer erreichten im ersten Quartal 2023 ein neues Rekordhoch. Und das, obwohl die Krankmeldungen bereits 2022 kontinuierlich gestiegen waren. Diese Nachricht sollte Arbeitgeber und Betriebsräte gleichermaßen alarmieren. Denn oft sind viele Krankheitstage ein Zeichen, dass etwas im Betrieb nicht rund läuft.

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Mitbestimmung bei der Mitnahme von Hunden
Bild: ©Drazen Zigic/iStock/Getty Images Plus

Wenn Hunde mit an den Arbeitsplatz genommen werden, kann dies für die Arbeitsatmosphäre viele positive Effekte haben. Doch Voraussetzung ist stets, dass es sich um ein verträgliches und gut erzogenes Tier handelt.

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Mann arbeitet an seinem Handy während er unterwegs ist.
Bild: ©Production Perig/stock.adobe.com

Mobile Arbeit ist – nicht zuletzt während der Pandemie – nahezu unbegrenzt auf dem Vormarsch: Überall werden E-Mails gecheckt, Präsentationen bearbeitet oder Kalkulationen erstellt. Bisher fehlten hierzu klare gesetzliche Regelungen. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG beinhaltet dank des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes jetzt ausdrücklich das Recht des Betriebsrats, bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitzubestimmen.

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Arbeitsschutzmaterial.
Bild: ©Rawf8/iStock/Getty Images Plus

Der Arbeitsschutzausschuss ist die bedeutsamste Einrichtung, wenn es um den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geht. Da die gesetzlichen Vorschriften viel Spielraum bei der konkreten Umsetzung lassen, können gut geschulte und enga­gierte Ausschussmitglieder eine Menge bewegen, um Kollegen effektiv zu schützen.

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Auf einem Laptop spielt ein Weiterbildungsvideo.
Bild: ©Gorodenkoff/stock.adobe.com

Der Betriebsrat hat im Bereich der betrieblichen Fort- und Weiterbildung diverse Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte – Gelegenheit genug, sich bei diesem wichtigen Thema kräftig einzumischen und die Beschäftigten zukunftsfähig zu machen. Dabei rücken – befördert auch durch die Corona-Pandemie – digitale Schulungsangebote immer weiter in den Vordergrund.

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Ein Ausschuss berät sich.
Bild: ©Freedomz/stock.adobe.com

Der Betriebsausschuss ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Betriebsrat mindestens zehn Mitglieder hat. Das bestimmt § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ist er gebildet, übernimmt dieser Ausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Hintergrund ist eine damit angestrebte Entlastung des Betriebsrats. Dieser kann sich dann besser auf das Wesentliche, also die Ausübung der Mitbestimmungsrechte, konzentrieren.

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Handhaltende Zeichnung virtuelle Glühbirne mit Gehirn
Bild: ©Dilok Klaisataporn/iStock/Getty Images Plus

Von der Geschäftsführung richtig verstanden, sollte das Ideenmanagement allen nützen: Die Beschäftigten bringen ihre Ideen ein und fühlen sich wertgeschätzt, der Arbeitgeber profitiert von den Vorschlägen und der Betriebsrat ist aktiv eingebunden. Das Gremium kann im besten Fall dazu beitragen, um gemeinsam mit der Geschäftsleitung zu erreichen, dass ein Ideenmanagement nicht nur wirtschaftliche Vorteile bringt, sondern auch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten verbessert sowie Arbeitsplätze sichert.

§ 99 BetrVG findet nur in Betrieben Anwendung, in denen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.

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Mann betrachtet Statistiken auf verschiedenen Monitoren.
Bild: ©YakobchukOlena/iStock/Getty Images Plus

In allen Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Die Geschäftsführung muss diesen Ausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs informieren – nicht mehr und nicht weniger.

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