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Mitbestimmung

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Auf einem Laptop spielt ein Weiterbildungsvideo.
Bild: ©Gorodenkoff/stock.adobe.com

Der Betriebsrat hat im Bereich der betrieblichen Fort- und Weiterbildung diverse Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte – Gelegenheit genug, sich bei diesem wichtigen Thema kräftig einzumischen und die Beschäftigten zukunftsfähig zu machen. Dabei rücken – befördert auch durch die Corona-Pandemie – digitale Schulungsangebote immer weiter in den Vordergrund.

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Ein Ausschuss berät sich.
Bild: ©Freedomz/stock.adobe.com

Der Betriebsausschuss ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Betriebsrat mindestens zehn Mitglieder hat. Das bestimmt § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ist er gebildet, übernimmt dieser Ausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Hintergrund ist eine damit angestrebte Entlastung des Betriebsrats. Dieser kann sich dann besser auf das Wesentliche, also die Ausübung der Mitbestimmungsrechte, konzentrieren.

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Handhaltende Zeichnung virtuelle Glühbirne mit Gehirn
Bild: ©Dilok Klaisataporn/iStock/Getty Images Plus

Von der Geschäftsführung richtig verstanden, sollte das Ideenmanagement allen nützen: Die Beschäftigten bringen ihre Ideen ein und fühlen sich wertgeschätzt, der Arbeitgeber profitiert von den Vorschlägen und der Betriebsrat ist aktiv eingebunden. Das Gremium kann im besten Fall dazu beitragen, um gemeinsam mit der Geschäftsleitung zu erreichen, dass ein Ideenmanagement nicht nur wirtschaftliche Vorteile bringt, sondern auch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten verbessert sowie Arbeitsplätze sichert.

§ 99 BetrVG findet nur in Betrieben Anwendung, in denen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.

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Mann betrachtet Statistiken auf verschiedenen Monitoren.
Bild: ©YakobchukOlena/iStock/Getty Images Plus

In allen Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Die Geschäftsführung muss diesen Ausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs informieren – nicht mehr und nicht weniger.

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Eine Uhr lehnt sich an eine Ampel an.
Bild: ©doomu/iStock/Getty Images Plus

Flexible Arbeitszeiten stehen auf der Wunschliste vieler Beschäftigter ganz oben. Eine sinnvolle Variante kann ein Ampelkonto für die Arbeitszeit sein. Deshalb ist es sinnvoll, hierzu eine Betriebsvereinbarung zu treffen. Nutzen Sie dazu Ihr erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

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Frau und Mann führen ein Mitarbeitergespräch.
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In vielen Fällen betreffen Mitarbeitergespräche die Ebene zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sind damit dem Einflussbereichs des Betriebsrats entzogen. Doch es gibt auch Situationen, in denen eine Mitbestimmung durch das Gremium möglich ist.

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Netzwerk mit Personensymbolen.
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Sind in einem Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer tätig, hat das Gremium nach § 28 Abs. 1 BetrVG das Recht, Ausschüsse zu bilden. Diese befassen sich schwerpunkt­mäßig mit wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit und ermöglichen es der Arbeitnehmervertretung, die vielfältigen Tätigkeiten effizienter zu erledigen. Solchen Ausschüssen überträgt der Betriebsrat dann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung.

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Schere schneidet durch Papier mit Worten: Vollzeit-Job.
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Teilzeit geht auch den Betriebsrat etwas an. Denn zum einen gibt es hier einige Mitbestimmungsrechte des Gremiums und zum anderen ist der Betriebsrat verpflichtet, den Arbeitgeber zu kontrollieren. Ob dieser sich in Teilzeitfragen korrekt verhält, kann die Arbeitnehmervertretung allerdings nur prüfen, wenn sie sich mit dem Thema Teilzeit beschäftigt.

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Sicherheitsunterweisung.
Bild: ©coffeekai/iStock/Getty Images Plus

§ 12 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Dies muss er vor der Aufnahme der Tätigkeit tun (Erstunterweisung), aber auch bei Veränderung in den Aufgabenbereichen, nach Unfällen und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien.

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