Das Bundesarbeitsgericht definiert die Behinderung der Betriebsratsarbeit als jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden (des Arbeitgebers oder eines Dritten) erforderlich wäre. Eine solche Behinderung ist gesetzlich verboten.