Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Arbeitsunfähigkeit

BRK+
Auf einem Post-it steht geschrieben Welcome back.
Bild: ©Mohamad Faizal Bin Ramli/iStock/Getty Images Plus

Wenn Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig erkrankt waren, sind sie unter Umständen nicht in der Lage, sofort wieder voll ins Berufsleben zurückzukehren. Zielführender ist in solchen Fällen oft eine gestaffelte Rückkehr. Den gesetzlichen Rahmen hierfür schafft § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) mit der Möglichkeit einer stufen­weisen Wiedereingliederung.

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Das BAG hat in einem Urteil erläutert, in welchen Fällen der Beweiswert eines ärztlichen Attests erschüttert ist – etwa dann, wenn am Ende eines Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist und Krankheitsdauer exakt übereinstimmen.

BRK+
Darstellung von Symbolen des betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Bild: ©metamorworks/iStock/Getty Images Plus

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeits­unfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Rechtsgrundlage dafür ist § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Obwohl das eigentliche Ziel des BEM ist, dem Arbeitnehmer die Rückkehr in die Erwerbs­tätigkeit zu ermöglichen, ist es auch eine wichtige Voraussetzung im Vorfeld einer krankheitsbedingten Kündigung.

BRK+
Tochter, die die kranke Mutter besucht und auf die Stirn küsst, während sie sich im Krankenhausbett ausruht.
Bild: ©Ridofranz/iStock/Getty Images Plus

Waren Beschäftigte lange krank, galt nach der Rechtsprechung des BAG bisher uneingeschränkt, dass ihr Urlaubsanspruch nach 15 Monaten verfallen ist. Doch nun kommt es darauf an, ob der Beschäftigte im Urlaubsjahr (wenn auch nur kurz) gearbeitet hat. Falls ja, bleiben die Tage erhalten.

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Ein Arbeitnehmer war innerhalb eines Jahres 110 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Da der beklagte Arbeitgeber nicht für den ganze Zeitraum Entgeltfortzahlung leistete, wurde geklagt. Der Arbeitnehmer verlor vor dem BAG, da er sämtliche Erkrankungen aus Datenschutzgründen nicht offenlegen wollte und somit seiner Beweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

1 von 1