Wenn Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig erkrankt waren, sind sie unter Umständen nicht in der Lage, sofort wieder voll ins Berufsleben zurückzukehren. Zielführender ist in solchen Fällen oft eine gestaffelte Rückkehr. Den gesetzlichen Rahmen hierfür schafft § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) mit der Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung.
Das BAG hat in einem Urteil erläutert, in welchen Fällen der Beweiswert eines ärztlichen Attests erschüttert ist – etwa dann, wenn am Ende eines Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist und Krankheitsdauer exakt übereinstimmen.
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Rechtsgrundlage dafür ist § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Obwohl das eigentliche Ziel des BEM ist, dem Arbeitnehmer die Rückkehr in die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, ist es auch eine wichtige Voraussetzung im Vorfeld einer krankheitsbedingten Kündigung.
Waren Beschäftigte lange krank, galt nach der Rechtsprechung des BAG bisher uneingeschränkt, dass ihr Urlaubsanspruch nach 15 Monaten verfallen ist. Doch nun kommt es darauf an, ob der Beschäftigte im Urlaubsjahr (wenn auch nur kurz) gearbeitet hat. Falls ja, bleiben die Tage erhalten.
Ein Arbeitnehmer war innerhalb eines Jahres 110 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Da der beklagte Arbeitgeber nicht für den ganze Zeitraum Entgeltfortzahlung leistete, wurde geklagt. Der Arbeitnehmer verlor vor dem BAG, da er sämtliche Erkrankungen aus Datenschutzgründen nicht offenlegen wollte und somit seiner Beweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.