Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt unmissverständlich, dass während des Arbeitstages Erholungspausen gemacht werden müssen – und zwar spätestens nach sechs Stunden. Immer wieder kommt es in Betrieben vor, dass Arbeitgeber diese Zeit automatisch von der täglichen Arbeitszeit abziehen. Dies ist nicht immer erlaubt, wie die Beantwortung der Leserfrage zeigt.
Ein Arbeitgeber wehrte sich gegen die behördliche Anordnung zur Arbeitszeiterfassung – ohne Erfolg. Das VG Hamburg entschied, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten aller Beschäftigten zu dokumentieren, um Höchstarbeitszeiten einzuhalten.
Im Fall zweier Feuerwehrleute entschied das Oberverwaltungsgericht, dass Alarmbereitschaftszeiten aufgrund der strikten Vorgaben, insbesondere der maximalen Reaktionszeit von 90 Sekunden, als Arbeitszeit zu werten sind. Diese Einschränkungen führten dazu, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden regelmäßig überschritten wurde, weshalb den Klägern eine finanzielle Entschädigung zusteht.
Das BetrVG macht relativ genaue Vorgaben dazu, welche Rechte Beschäftigte im Rahmen der Teilnahme an Betriebsversammlungen haben. Besonders bedeutend: Regelungen zur Arbeitszeit und zur Vergütung. Hier sorgt der Gesetzgeber dafür, dass Arbeitnehmer den Termin ohne finanzielle Einbußen wahrnehmen können.
Ein Betriebsratsvorsitzender wurde außerordentlich gekündigt, nachdem er einem Fortbildungskongress eigenmächtig fernblieb und in seinem Arbeitszeitnachweis angab, Betriebsratsarbeit im Café erledigt zu haben. Der Arbeitgeber vermutete Arbeitszeitbetrug, woraufhin das Gericht zugunsten des Arbeitgebers entschied und die Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzte.
Ein Mitarbeiter klagte gegen die Belastung seines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden, nachdem sein Arbeitgeber ihn wegen geringeren Arbeitsbedarfs mehrfach angewiesen hatte, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers: Der Arbeitgeber durfte die Arbeitszeit nicht einseitig reduzieren, da hierfür das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erforderlich ist.
Gleitzeit gehört in vielen deutschen Betrieben zum Alltag. Im besten Fall profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber. Bei entsprechenden Betriebsvereinbarungen bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG erzwingbar mit.
Jeder Elternteil kann vom Arbeitgeber verlangen, für maximal drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes zu nehmen und während dieser Zeit nicht zu arbeiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Ein aktuelles Urteil des BAG verschafft Teilzeitbeschäftigten wichtige Rechte: Erhöht sich ihre Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber eine Zulage ebenfalls im selben Umfang erhöhen. Betriebsräte sollten Kollegen in Teilzeit über die Entscheidung informieren.
Wenn es um das Thema Arbeitszeit geht, hat der Betriebsrat wertvolle Möglichkeiten zur Mitbestimmung, allen voran nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Dabei müssen Sie jedoch stets gesetzliche und etwaige tarifliche Vorschriften im Blick haben. Diese haben in der Regel Vorrang vor Ihren Mitbestimmungsrechten.