Das Thema Arbeitszeiterfassung sorgt immer noch für Aufregung: Aufgrund von Grundsatzurteilen des EuGH und des BAG muss das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geändert werden, um wieder Rechtssicherheit zu schaffen. Die Bundesregierung legte im Frühjahr 2023 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Wann dieser jedoch verabschiedet wird und wann die Änderungen in Kraft treten, ist weiter unklar.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2019 entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein System zur Zeiterfassung anzubieten. Nun zieht das BAG nach und erhöht damit den Druck auf den Gesetzgeber, die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit endlich zu regeln.
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Frau B. hat an vielen Tagen ein solches Pensum zu bewältigen, dass ihr die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von täglich acht Stunden nicht reicht. In der Regel bleibt sie dann mindestens zehn Stunden pro Tag im Büro, manchmal noch länger. Damit ist sie nicht alleine, sodass sich im Betrieb ein wahrer Überstundenberg angehäuft hat. Um diesem Dilemma zu entgehen, dokumentiert der Arbeitgeber nur Arbeitszeiten bis täglich neun Stunden. Diese Stunden werden finanziell ausgeglichen. Alle weiteren geleisteten Stunden fallen unter den Tisch. Ist das Verhalten des Arbeitgebers rechtmäßig?
Nachdem der EuGH und das BAG Arbeitgeber unmissverständlich dazu verpflichtet haben, unverzüglich die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen, gibt es nun auch endlich einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit dazu. Dieser sieht in erster Linie eine Erfassung in elektronischer Form vor, erlaubt davon aber auch Ausnahmen per Tarifvertrag und/oder Betriebsvereinbarung.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Pflicht der Arbeitgeber hinsichtlich der Erfassung der Arbeitszeit hat für viel Aufsehen gesorgt. Mittlerweile ist auch die ausführliche Begründung der Richter veröffentlicht. Damit lässt sich nun besser einschätzen, welche Folgen für die Betriebe entstehen und was Betriebsräte hier tun können.
Der Kläger erfasste seine Arbeitsstunden mittels technischer Zeitaufzeichnung ohne Aufzeichnung der Pausenzeiten. Am Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger die Überstundenvergütung. Der Arbeitnehmer verlor vor Gericht.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.