Wegen der schlechten wirtschaftlichen Aussichten steht zu befürchten, dass es demnächst vermehrt zu betriebsbedingten Kündigungen kommen wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen für eine zulässige betriebsbedingte Kündigung „dringende betriebliche Erfordernisse“ vorliegen, die der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dauerhaft entgegenstehen.