Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Betriebsänderung

BRK+
Zwei multiethnische Männer schütteln im Vordergrund Hände während im Hintergrund Kollegen und Kolleginnen klatschend um einen Konferenztisch sitzen.
Bild: ©dikushin/iStock/Getty Images Plus

Eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt, löst mehrere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Zunächst gilt es für das Gremium, mehrere Unterrichtungsansprüche einzufordern. Später folgen dann, am besten unterstützt von externen Beratern, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.

BRK+
Mann tippt auf einem futuristischen Bildschirm. Der Bildschirm liest Change (Englisch für Veränderung).
Bild: ©Duncan_Andison/iStock/Getty Images Plus

Plant die Geschäftsführung Umstrukturierungen, Personalabbau oder bestimmte Neuerungen, handelt es sich bei diesen Maßnahmen meistens um Betriebsänderungen. Deren Voraussetzungen und vor allem auch deren Folgen sind in den §§ 111 ff. BetrVG geregelt. Diese Vorschriften bilden auch die Basis Ihrer Mitbestimmung – hin von Unterrichtungsrechten bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs und/oder Sozialplans.

BRK+
So muss der Arbeitgeber bei Betriebsänderungen informieren
Bild: ©Rudzhan Nagiev/iStock/Getty Images Plus

Gemäß § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten. Dies gilt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern.

1 von 1