Behinderungen von Betriebsratswahlen sind keine Einzelfälle, insbesondere, wenn Beschäftigte erstmals eine Vertretung wählen wollen. Eine neue Befragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung liefert Hinweise darauf, dass Arbeitgeber mehr als jede fünfte Neugründung von Betriebsräten behindern, obwohl das ein Straftatbestand ist.
Ein Europäischer Betriebsrat kann in allen Unternehmen gegründet werden, die im europäischen Wirtschaftsraum mehr als 1.000 Beschäftigte und davon jeweils mindestens 150 in mindestens zwei Mitgliedsstaaten haben (§ 3 Gesetz über Europäische Betriebsräte – EBRG). Bereits vorhandene nationale Arbeitnehmervertretungen (z. B. Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) haben bezüglich der Beschäftigtenzahl einen Auskunftsanspruch (§ 5 EBRG). So können sie prüfen, ob in ihrem Unternehmen ein EBR gegründet werden kann.
§ 74 BetrVG sieht vor, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zum Gespräch treffen. Weigert sich der Arbeitgeber, mit dem Gremium zu sprechen, verstößt er gegen das Gesetz, wie das LAG Hamburg entschied.
Die Tätigkeit im Betriebsrat geht der normalen Arbeit bei nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern in jedem Fall vor – diese Aussage haben die meisten von Ihnen sicher schon oft gehört. Doch sie stimmt nicht immer: Es gibt eng umrissene Ausnahmen, in denen es umgekehrt sein kann.
Der Betriebsrat wird durch Arbeitsgruppen entlastet und intensiviert gleichzeitig den Kontakt zu den Beschäftigten, indem diese in Ihre Tätigkeit einbezogen werden. Hört sich das nicht gut an? Das geht – möglich macht das § 28a BetrVG: Danach können Sie Arbeitsgruppen bilden; allerdings nur in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern.
Das Bundesarbeitsgericht definiert die Behinderung der Betriebsratsarbeit als jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden (des Arbeitgebers oder eines Dritten) erforderlich wäre. Eine solche Behinderung ist gesetzlich verboten.