Die Betriebsversammlung ist die wichtigste Plattform für den direkten Austausch zwischen Belegschaft und Arbeitnehmervertretung. Sie soll die Kollegen darüber informieren, mit welchen Themen sich der Betriebsrat in den letzten Monaten beschäftigt hat. Ein zentraler Bestandteil ist dabei stets der Tätigkeitsbericht des Gremiums.
Grundsätzlich kann das Gremium vor allem den Zeitpunkt der Betriebsversammlung selbst festlegen, darf aber die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreiten und muss sich an die gesetzlichen Vorgaben (turnusmäßig innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres, § 43 Abs. 1 BetrVG) halten.
Die Organisation der Betriebsversammlung ist eine Aufgabe des Betriebsrats, vor allem des Betriebsratsvorsitzenden. Das ist zwar viel Arbeit, bietet Ihnen aber auch die Chance, die Versammlung ganz nach Ihren Vorstellungen zu gestalten.
Das BetrVG macht relativ genaue Vorgaben dazu, welche Rechte Beschäftigte im Rahmen der Teilnahme an Betriebsversammlungen haben. Besonders bedeutend: Regelungen zur Arbeitszeit und zur Vergütung. Hier sorgt der Gesetzgeber dafür, dass Arbeitnehmer den Termin ohne finanzielle Einbußen wahrnehmen können.
Die Betriebsversammlung steht voll und ganz im Zeichen der Betriebsratsarbeit: Er organisiert die Veranstaltung, er hat das Hausrecht und er stellt im Tätigkeitsbericht seine Arbeit vor. Aber auch der Arbeitgeber hat seinen Auftritt – zumindest einmal jährlich.
Damit bei der Einladung zur Betriebsversammlung alles beachtet wird, sind die wichtigsten Informationen hier für Sie knapp und übersichtlich aufbereitet.
Die Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des Betriebsrats, daher muss er diese auch vorbereiten und durchführen. Hier ist es hilfreich, wenn die Organisation auf mehrere Schultern verteilt und gut geplant wird. Startschuss ist ein Beschluss des Gremiums über das Abhalten der Betriebsversammlung.