Will der Arbeitgeber Beschäftigte betriebsbedingt kündigen, muss er vorher zwingend eine Sozialauswahl vornehmen. Tut er dies nicht oder macht er dabei schwere Fehler, ist eine darauf beruhende Kündigung unwirksam. Die Sozialauswahl klärt die Frage, welche von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern gehen müssen.
Die Dauer der Beschäftigungszeit spielt vor allem dann eine Rolle, wenn das Arbeitsverhältnis endet: Bei der betriebsbedingten Kündigung kommt die Dauer der Beschäftigung im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zum Tragen; hier ist sie eines der relevanten Kriterien. Dabei gilt: Je länger jemand in der Firma war, umso schutzwürdiger ist er, sprich umso mehr Sozialpunkte gehen auf sein Konto.