Mit Blick auf die fortschreitenden Digitalisierung ist dieses Urteil sehr interessant. Der Arbeitgeber geht seiner Unterrichtungspflicht auch in digitaler Form nach und muss die Unterlagen hierfür nicht in gedruckter Form vorlegen.
Der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss darf gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zur Einsichtnahme in die Gehaltslisten nehmen. Trotz des Entgelttransparenzgesetzes ist es sinnvoll, dass der Betriebsrat dieses Recht nutzt: Denn gerade in tarifungebundenen Betrieben ohne festes Entgeltsystem ist es um die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit oft nicht gut bestellt.