Das wesentliche Merkmal einer Einstellung ist die Eingliederung einer Person in den Betrieb, um zusammen mit anderen Beschäftigten den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu erfüllen. Unerheblich ist dabei, in welchem Rechtsverhältnis derjenige zum Arbeitgeber steht und ob es überhaupt eines gibt. Voraussetzung ist lediglich, dass der Betroffene tatsächlich im Betrieb arbeitet und dabei dem Direktionsrecht des Arbeitgebers untersteht.
Personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen sowie Versetzungen gehören zu den wichtigsten Themen der Betriebsratsarbeit. Nach § 99 Abs. 2 BetrVG darf der Arbeitgeber diese Maßnahmen nur umsetzen, wenn Sie ihnen entweder zugestimmt haben oder er die fehlende Zustimmung durch das Arbeitsgericht hat ersetzen lassen.
Falls Sie der geplanten personellen Einzelmaßnahme Ihre Zustimmung verweigert haben, muss der Arbeitgeber diese grundsätzlich vom Arbeitsgericht ersetzen lassen, bevor er sie umsetzt. Allerdings darf die Geschäftsleitung die Maßnahmen unter Umständen vorläufig umsetzen – wenn es dafür einen guten Grund gibt.
In nur 30 Minuten erfahren Sie, welche Informationen Ihnen der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss und wann Sie die Zustimmung zu Einstellungen verweigern dürfen.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.