Auch wenn der Vorsitzende des Betriebsrats kein „Chef“ des Gremiums ist, hat er doch eine besondere Funktion. Denn gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss er das Gremium im Rahmen der gefassten Beschlüsse des Betriebsrats vertreten. Dabei ist es wichtig, dass er kein Recht zur inhaltlichen Entscheidung hat, es geht nur um die Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen.