Alle Fragen rund um das Arbeitsentgelt sind für die Kollegen von größter Bedeutung – schließlich arbeitet keiner (nur) zum Spaß. Diese Wichtigkeit hat auch der Gesetzgeber erkannt und dem Betriebsrat mit § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG gleich zwei erzwingbare Mitbestimmungsrechte eingeräumt. Damit sind Sie an vielen wichtigen Entscheidungen beteiligt – besonders, wenn Ihr Betrieb nicht tarifgebunden ist.
Aufgrund eines neues Entgeltsystems im Rahmen einer Betriebsvereinbarung verdiente der Kläger rund 200€ weniger. Er empfand diese Änderung als unwirksam, da es keinen entsprechenden Beschluss des Betriebsrat gab. Der Arbeitnehmer verlor vor Gericht, da der Vorsitzende des Betriebsrats die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat.