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Änderung des BetrVG bei Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Zeitschrift - Aktuelle Ausgabe
Startseite Erstattung
Welche Fahrtkosten werden erstattet?
Fahrt- und Reisekosten, die den Mitgliedern des Betriebsrats im Rahmen ihrer Aufgaben entstehen, muss der Arbeitgeber erstatten, so regelt es § 40 Abs. BetrVG. Für den Weg von der Wohnung zum Betrieb gilt das allerdings nur eingeschränkt.