Ein Europäischer Betriebsrat kann in allen Unternehmen gegründet werden, die im europäischen Wirtschaftsraum mehr als 1.000 Beschäftigte und davon jeweils mindestens 150 in mindestens zwei Mitgliedsstaaten haben (§ 3 Gesetz über Europäische Betriebsräte – EBRG). Bereits vorhandene nationale Arbeitnehmervertretungen (z. B. Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) haben bezüglich der Beschäftigtenzahl einen Auskunftsanspruch (§ 5 EBRG). So können sie prüfen, ob in ihrem Unternehmen ein EBR gegründet werden kann.
Im Arbeitszeitrecht liegt die Tücke im Detail: Die Einteilung in Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft hat unterschiedliche Folgen. Während die Arbeitszeit und auch der Bereitschaftsdienst voll vergütet werden, wird bei Rufbereitschaft meist nur die während dieses Zeitraums tatsächlich angefallene Arbeitszeit bezahlt. Doch es gibt Ausnahmen, in denen Arbeitgeber das volle Gehalt zahlen müssen, wie der EuGH entschied.