Fahrt- und Reisekosten, die den Mitgliedern des Betriebsrats im Rahmen ihrer Aufgaben entstehen, muss der Arbeitgeber erstatten, so regelt es § 40 Abs. BetrVG. Für den Weg von der Wohnung zum Betrieb gilt das allerdings nur eingeschränkt.
Aufgrund von Einsparmaßnahmen wurden die Fahrtzeiten zur Montage nur noch geringfügiger vergütet. Diese neue Regelung wurde auf einer Betriebsversammlung diskutiert und von allen Betroffenen im Protokoll unterschrieben. Der klagende Arbeitnehmer meint, sein Arbeitsvertrag sei durch das Protokoll der Betriebsversammlung nicht geändert worden und fordert weiterhin die volle Vergütung. Er verlor vor Gericht.